Allgemeine Geschäftsbedinungen

Der Mietvertrag über ein Fahrzeug kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und Georgs Reisemobile GmbH (in der Folge „Vermieter“ genannt) zustande. Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Fahrzeug zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.

1 Geltungsbereich, Definitionen

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeugs an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

2. Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind:

Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei dem Vermieter Fahrzeuge anmieten.

Vermieter: Georgs Reisemobile GmbH, bei der der Mieter ein Fahrzeug anmietet.

Preisliste: Die bei Abschluss des Mietvertrages aktuell gültige Preisliste von Georgs Reisemobile GmbH, im Internet und im aktuellen Jahresprospekt veröffentlicht.

Fahrzeug: Reisemobile, Wohnwagen, Kleinbusse, Anhänger

2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Fahrzeugs durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Fahrzeug im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

3 Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete

1. Berechtigte Fahrer

Ein Fahrzeug darf nur vom Mieter und Personen geführt werden, die das Einverständnis des Mieters haben und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):

  • Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Fahrzeugs muss bei Fahrzeugübernahme im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Fahrzeug erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III, B oder BE).

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Fahrzeug führen. Der Mieter hat die Namen, Adressen und Führerscheindaten aller Personen zu dokumentieren, die das Fahrzeug während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

2. Vorlage von Dokumenten

Der Mieter muss vor Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter.

Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

3. Nutzung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die beiliegenden Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Fahrzeug darf insbesondere nicht benutzt werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen,
  • zu Fahrschulübungen
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zum Verleih,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach
    dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge.

4. Fahrten ins Ausland und in Krisen‐/Kriegsgebiete

Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Fahrzeug während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Fahrzeug berechtigt. Möchte der Mieter in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.

4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten

1. Mietpreis

Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

2. Servicepauschale

Bei jeder Anmietung von einem Reisemobil oder Wohnwagen wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Fahrzeugs, die Übergabe im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche (bei Reisemobilen und Wohnwagen) sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Reisemobiles enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.

3. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Fahrzeug bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.

4. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Fährt der Mieter mit dem Fahrzeug mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm die gefahrenen Mehrkilometer nach der aktuellen Preisliste berechnet. Gibt der Mieter dem Vermieter das Fahrzeug zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in voll-betanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt an den Vermieter zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollbetankt zurück, so hat der Mieter dem Vermieter den hierfür entstehenden Aufwand sowie die Treibstoffkosten jeweils pauschaliert zu ersetzen, s.u. § 10. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

5 Buchung 

1. Buchung

Ein Mietvertrag über ein Fahrzeug (Buchung) kommt ausschließlich auf eine der drei folgenden Arten zustande:

  • Vermieter und Mieter schließen einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag in Papierform (VAR A),
  • Vermieter und Mieter schließen einen von beiden digital unterzeichneten Mietvertrag (VAR B) oder
  • der Mieter klickt am Ende der Online-Buchungsstrecke den Button „kostenpflichtig buchen“ und der Vermieter übersendet ihm eine Buchungsbestätigung (VAR C).

Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Fahrzeugkategorie, nicht für ein bestimmtes Modell. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Fahrzeug aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Anzahlung

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen. Die Anzahlung bei Wohnmobilen und Wohnwagen beträgt 30 % des Gesamtpreises, bei Kleinbussen und Anhänger beträgt die Anzahlung 50% des Gesamtpreises. Die Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Die Anzahlung erfolgt durch Überweisung des Mieters, durch Zahlung per EC-Karte oder Barzahlung.

Bezahlt der Mieter die Anzahlung nicht rechtzeitig, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.

2. Mietpreis

Der vom Mieter geschuldete restliche Gesamtpreis, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.


3. Kaution

Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter 7 Tage vor Fahrzeugübernahme per Überweisung oder bei Fahrzeugabholung bar zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

7 Rücktritt, Widerruf und Stornierung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Widerruf und Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

2. Stornierungsbedingungen

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

  • Stornierung bis zu 29 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 30% des Gesamtpreises (Stornogebühr), mindestens jedoch 200,--Euro an den Vermieter.
  • Stornierung 28 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50% des Gesamtpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
  • Stornierung 14 bis zu 2 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Gesamtpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
  • weniger als 2 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Gesamtpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

3. Nichtinanspruchnahme des Fahrzeugs

Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. 

8 Ersatz-Fahrzeug

Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Fahrzeugs infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz- Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeugs als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz- Fahrzeug aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reise-mobilen vom Vermieter erstattet.

9 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall

1. Obliegenheiten des Mieters

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und seinen Mitreisenden geführt werden. Ewas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet auf Nachfrage des Vermieters, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über den geltenden Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Fahrzeug einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass der Fahrer einen gültigen Führerschein besitzt, sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Fahrzeug ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Fahrzeug sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gegen eine zusätzliche Gebühr mitgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine Zustimmung, so ist alleine der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mitnahme an sich, aber auch die Art- und Weise des Transportes, sach- und artgerecht sind. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.

2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle

Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Fahrzeug sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs mitzuteilen.

 

3. sonstige Pflichten des Mieters

Bei einer ungewöhnlich hohen Fahrstrecke des Mieters oder anderer nicht durch den Vermieter zu beeinflussender Faktoren wie minderwertige Treibstoffqualität oder staubreiche Umgebung kann die routinemäßige Wartung (insbesondere Ölwechsel) des Fahrzeugs fällig werden. Wenn der Mieter, nach einer Warnmeldung, das Fahrzeug nicht innerhalb von 1000km wieder am Sitz des Vermieters abgeben kann, muss der Mieter die Wartung bei einer berechtigten Fachwerkstatt durchführen lassen. Gegen Vorlage des Zahlungsbelegs werden dem Mieter die dafür entstandenen Kosten erstattet. Fährt der Mieter nach einer erfolgten Warnmeldung des Fahrzeugs mehr als 1000km kann das Fahrzeug in ein Schutzprogramm (Notlauf) wechseln. Für den daraus entstehenden Leistungsverlust und die daraus folgende Reduktion der Geschwindigkeit mit allen auftretenden Folgen kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
Wenn das Fahrzeug Warnmeldungen ausgibt, vor allem rote Warnlampen angehen, muss mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden. Geschieht dies nicht und daraus folgend ergibt sich ein Schaden am Fahrzeug kann der Mieter dafür auch über den Kautionseinbehalt hinweg haftbar gemacht werden.

10 Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs

Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) am Geschäftssitz zurückzugeben.
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. In diesem Fall werden dem Mieter für den Kraftstoff 2,50 € pro fehlendem Liter Kraftstoff sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,- Euro in Rechnung gestellt.
Eine Einwegmiete ist nicht möglich.
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

11 Versicherung des Fahrzeugs

Die Versicherung des Fahrzeugs entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit 100.000.000,-€ Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15.000.000,-€ je geschädigte Person sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.500,-€. Mieter und Vermieter teilen sich das Risiko eines Schadens, der Mieter trägt maximal 1.200,-€ pro Schadensfall, der Vermieter 1.300,-€. Für Planenanhänger und Motorradanhänger besteht weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversicherung.

12 Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Fahrzeug auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

13 Haftung, Verjährung

1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:

Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht mitnimmt.

2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs, wie folgt:

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Fahrzeug oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.

Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.

Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

  • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;
  • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt,

es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter bis zu der Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.200,-€, wenn der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.

Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 30,-€ an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 30,-€ (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Sofern das Fahrzeug mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs im Alarmfall.

15 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.